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Antragsverfahren > Gütezeichensatzung

Stand: 4. November 2004                                                                              

Gütezeichensatzung der Gütegemeinschaft Au-pair e.V.
(Diese Gütezeichensatzung ist eine Markensatzung im Sinne von § 102 Absatz 2 Markengesetz)


1 Name und Sitz

1.1 Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen Güte-gemeinschaft Au-pair e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

1.2 Sitz der Gütegemeinschaft ist Bonn, D – 53113.


2 Zweck

2.1 Die Gütegemeinschaft hat den Zweck,

2.1.1 die Güte von Vorbereitung, Vermittlung und Betreuung von Au-pair-Aufenthalten zu sichern und

2.1.2 Leistungen deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen Au-pair zu kennzeichnen.


3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Gütegemeinschaft Au-pair e.V. kann jede Organi-sation/ Agentur erwerben, die Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbe-stimmungen erbringt.


4 Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/dieVorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/-in. Beide sind jeweils einzeln zur gerichtlichen und au-ßergerichtlichen Vertretung des Verbandes berechtigt. Sie vertreten den Verein in allen Belangen.
 

5 Errichtung und Gestaltung des Gütezeichens

5.1 Die Gütegemeinschaft ist Träger des folgenden Gütezeichens:


- Zeichenabbildung -


5.2 Das Gütezeichen entspricht den Grundsätzen für Gütezeichen (RAL) in der jeweils gültigen Fassung

5.3 Das Gütezeichen soll als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen werden.


6 Kreis der Berechtigten und Benutzungsbedingungen

6.1 Das Gütezeichen Au-pair-Vermittlung darf jede Organisation/ Agen-tur benutzen, die Leistungen gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen erbringt und dem das Gütezeichen verliehen worden ist.

6.2 Das Gütezeichen kann nur verliehen werden, wenn der Güteauss-chuß die Voraussetzungen entsprechend der Güte- und Prüfbestimmun-gen sowie der Durchführungsbestimmungen geprüft hat. Der Vorstand muß die Verleihung beurkunden. Die Verleihung darf nicht von anderen Verpflichtungen abhängig gemacht werden als solchen, die darauf zie-len, diese Gütezeichen-Satzung, Vereins-Satzung nebst Güte- und Prüf-bestimmungen sowie der Durchführungsbestimmungen einzuhalten.

6.3 Gütezeichenbenutzer/-innen dürfen das Gütezeichen nur für güte-gesicherte Leistungen benutzen.

7 Rechte und Pflichten der Beteiligten

7.1 Rechte, die sich daraus ergeben, daß das Zeichen als Gütezeichen von RAL anerkannt und beim Deutschen Patent- und Markenamt als Kol-lektivmarke eingetragen ist, sowie Ansprüche wegen rechtswidrigem Zeichengebrauch stehen der Gütegemeinschaft Au-pair e.V. als dem Zeichenträger zu.

7.2 Die Gütegemeinschaft ist verpflichtet,

7.2.1 die Gütezeichenbenutzer/-innen zu überwachen, daß sie diese Gü-tezeichen-Satzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchfüh-rungsbestimmungen einhalten,

7.2.2 dagegen vorzugehen, wenn der Gebrauch des Gütezeichens ge-stört oder beeinträchtigt wird,

7.2.3 einzuschreiten, wenn das Gütezeichen mißbräuchlich benutzt wird,

7.2.4 das als Kollektivmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Gütezeichen löschen zu lassen, wenn es in der RAL-Gütezeichenliste gestrichen ist. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine durchgeführte Auslandsregistrierung des Gütezeichens (IR-Marke), oder auf die Eintragung des Gütezeichens als Gemeinschafts-marke.

7.3 Die Gütezeichenbenutzer/-innen sind verpflichtet,

7.3.1 diese Gütezeichensatzung, die Güte- und Prüfbestimmungen und die Durchführungsbestimmungen einzuhalten,

7.3.2 der Gütegemeinschaft mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, daß das Gütezeichen missbräuchlich benutzt wird,

7.3.3 dazu beizutragen, daß der Zweck der Gütegemeinschaft gefördert wird,

7.3.4 die von der Gütegemeinschaft festgesetzten Beiträge bzw. Umla-gen pünktlich zu entrichten.

7.4 Die Gütezeichenbenutzer/-innen haben die Güte ihrer Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.

8 Änderungen

Die Gütegemeinschaft kann die Gütezeichensatzung nur ändern, wenn RAL dies vorher schriftlich genehmigt hat. Änderungen treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.