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Antragsverfahren > Durchführungsbestimmungen

Stand: 4. November 2004                            

Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Au-pair


1 Gütegrundlage

Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Güte- und Prüfbestimmungen für Vorbereitung, Vermittlung und Betreuung von Au-pair-Aufenthalten.
Sie wird in Anpassung an die Entwicklungen im Au-pair-Wesen ergänzt und weiterentwickelt.

2 Verleihung

2.1 Die Gütegemeinschaft Au-pair e.V. verleiht Au-pair-Organisationen und -Agenturen auf Antrag das Recht, das Gütezeichen Au-pair zu füh-ren.

2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemein-schaft Au-pair e.V. zu richten. Dem Antrag ist eine rechtsverbindlich un-terzeichneter Verpflichtungsschein (Muster 1) beizufügen.

2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Güteausschuss prüft unangemeldet die Leistungen des Antragstellers/ der Antragsstelle-rin gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Hierzu beauftragt er eine/n Sachverständige/n oder eine anerkannte Prüfstelle. Die Prüfer/-innen können die Leistungen des Antragstellers/ der Antragsstellerin auf Über-einstimmung mit den Güte- und Prüfbestimmungen überprüfen, sowie die in der Gütegrundlage erwähnten Unterlagen anfordern und einse-hen. Über das Prüfergebnis wird von der Prüfstelle ein Bericht ausgefer-tigt. Dieser Bericht wird von der Prüfstelle archiviert und dem Antragstel-ler/ der Antragsstellerin wird eine Kopie für seine/ ihre Unterlagen zur Ver-fügung gestellt. Die Prüfstelle informiert den Güteausschuss und den Vor-stand der Gütegemeinschaft über das Ergebnis der Prüfung. Der/ die mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner/ ihrer Prüfaufgaben zu legitimieren. Die Prüfkosten trägt der/ die Antragsteller/-in.

2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der Gütegemein-schaft dem/ der Antragsteller/-in auf Vorschlag des Güteausschusses das Gütezeichen. Die Verleihung wird beurkundet (Muster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, stellt der Güteausschuss den Antrag zurück. Er muß die Zu-rückstellung schriftlich begründen.

3 Benutzung

3.1 Gütezeichenbenutzer/-innen dürfen das Gütezeichen nur für Leistun-gen verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen.

3.2 Die Gütegemeinschaft ist allein berechtigt, Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens (Metallprägung, Prägestempel, Druckstoff, Plomben, Sie-gelmarken, Gummistempel u ä.) herstellen zu lassen und an die Gütezei-chenbenutzer/-innen auszugeben oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher festzulegen. Sie kann diese Rechte ganz oder teilweise an Gütezeichenbenutzer/-innen übertragen.

3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens in der Wer-bung und in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlas-sen, um die Lauterkeit des Wettbewerbs zu wahren und Gütezeichen-mißbrauch zu verhüten.
Die Einzelwerbung darf dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die gleiche Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbs.

3.4 Ist das Gütezeichenbenutzungsrecht rechtskräftig entzogen worden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Gütezei-chens zurückzugeben; ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das Gütezeichen zu benutzen, auf an-dere Weise erloschen ist.

4 Überwachung

4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Überwachung ist RAL durch einen Überwachungsvertrag mit einem/einer Sachverständigen oder einem Prüfinstitut nachzuweisen.

4.2 Jede/r Gütezeichenbenutzer/-in hat selbst dafür vorzusorgen, dass er/sie die Güte- und Prüfbestimmungen einhält. Ihm/ihr wird eine laufen-de Qualitätskontrolle zur Pflicht gemacht. Er/sie hat die betrieblichen Ei-genprüfungen sorgfältig aufzuzeichnen. Die vom Güteausschuss beauftragte Prüfstelle kann jederzeit die Aufzeichnungen einsehen. Der/die Gütezeichenbenutzer/-in unterwirft seine/ihre gütegesicherten Leistungen den Überwachungsprüfungen durch die vom Güteausschuss beauftragte Prüfstelle / Sachverständigen im Umfang und Häufigkeit ent-sprechend den zugehörigen Forderungen der Güte- und Prüfbestim-mungen. Der/die Gütezeichenbenutzer/-in trägt die Prüfkosten gemäß der Gebührenordnung der Gütegemeinschaft Au-pair e.V.

4.3 Die vom Güteausschuss beauftragten Prüfer/-innen können alle A-genturen der Gütezeichenbenutzer/-innen während der Betriebsstunden jederzeit besichtigen. Die für die Prüfung notwendigen Aufzeichnungen sind ihnen auf Anforderung zugänglich zu machen.

4.4 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird eine Leistung beanstandet, läßt der Güteausschuss die Prüfung wiederholen.

4.5 Über jedes Prüfergebnis ist ein Zeugnis vom beauftragten Prüfinstitut auszustellen. Die Gütegemeinschaft und der/die Gütezeichenbenutzer/-in erhalten davon je eine Ausfertigung.

4.6 Werden Leistungen unberechtigt beanstandet, trägt der Beanstan-dende die Prüfungskosten; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie der/die betroffene Gütezeichenbenutzer/-in.

5 Ahndung von Verstößen

5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesicherung festge-stellt, schlägt er dem Vorstand der Gütegemeinschaft Ahndungsmaß-nahmen vor. Diese sind je nach Schwere des Verstoßes:

5.1.1 Zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Eigenüberwachung,

5.1.2 Vermehrung der Fremdüberwachung,

5.1.3 Verwarnung,

5.1.4 Vertragsstrafe bis zur Höhe von € 10.000,--,

5.1.5 befristeter oder dauernder Gütezeichenentzug.

5.2 Gütezeichenbenutzer/-innen, die gegen Abschnitt 3 oder 4 versto-ßen, können verwarnt werden.

5.3 Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe bis zu € 10.000 für jeden Einzelfall verhängt werden. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid rechtskräftig ist, an die Gütegemeinschaft Au-pair e.V. zu zahlen.

5.4 Die unter Abschnitt 5.1 genannten Maßnahmen können miteinander verbunden werden.

5.5 Gütezeichenbenutzer/-innen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, wird das Gütezeichen befristet oder dauernd entzogen. Das gleiche gilt für Gütezeichenbenutzer/-innen, die Prüfungen verzögern, ver- oder behindern.

5.6 Vor allen Maßnahmen ist der/die Betroffene zu hören.

5.7 Die Ahndungsmaßnahmen nach den Abschnitten 5.1-5.5 werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.

5.8 In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende der Gütegemein-schaft das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand der Gütegemeinschaft zu bestäti-gen.

6 Beschwerde

6.1 Gütezeichenbenutzer/-innen können gegen Ahndungsbescheide binnen 4 Wochen nachdem sie zugestellt sind, beim Güteausschuss Be-schwerde einlegen.

6.2 Verwirft der Güteausschuss die Beschwerde, so kann der Beschwer-deführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gemäß Abschnitt 11 der Vereins-Satzung der Gütegemein-schaft Au-pair e.V. beschreiten.

7 Wiederverleihung

Ist das Gütezeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann es frühes-tens nach drei Monaten wieder verliehen werden. Das Verfahren be-stimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der Gütegemeinschaft kann jedoch zusätzlich Bedingungen auferlegen.


8 Änderungen

Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflichtungsschein, Verleihungsurkunde) sind von RAL anerkannt. Änderungen, auch redak-tioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten in einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.

 


Muster 1 zu den Durchführungsbestimmungen

 

Verpflichtungsschein

 

1. Der/die Unterzeichnende/die unterzeichnende Organisation/ Agentur beantragt hiermit bei der Gütegemeinschaft Au-pair e.V.

 O  die Aufnahme als Mitglied*

O  die Verleihung des Rechts zur Führung des Gütezeichens Au-pair* 


2.  Der/die Unterzeichnende/die unterzeichnende Organisation/ Agentur bestätigt, dass er/sie

- die Güte- und Prüfbestimmungen für Vorbereitung, Vermittlung und Betreuung von Au-pair-Aufenthalten,

 - die Satzung der Gütegemeinschaft Au-pair e. V.,

 - die Gütezeichen-Satzung,

 - die Durchführungsbestimmungen mit Mustern 1 und 2,


zur Kenntnis genommen und hiermit ohne Vorbehalt als für sich verbindlich anerkannt hat.


...........................   ....................................................................
Ort und Datum  (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers/ der Antragsstellerin)

 


 
Muster 2 zu den Durchführungsbestimmungen

 


Verleihungs-Urkunde

 

Die Gütegemeinschaft Au-pair e. V.
verleiht hiermit aufgrund des ihrem Güteausschuss
vorliegenden Prüfbericht

 

__________________________
(der Firma)

 

das vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
anerkannte und durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt
als Kollektivmarke geschützte


Gütezeichen Au-pair

 

 

(Abbildung Gütezeichen)

 

___________, den     
Gütegemeinschaft Au-pair e. V.

 


Der/die Vorsitzende   Der/die Geschäftsführer/-in


.........................    ...............................